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Kündigungsrecht des Wohnungsersteigerers trotz fortgesetzter Zwangsverwaltung
Zusammenfassung zum Urteil des OLG Frankfurt vom 04. November 2016 (Aktenzeichen: 13 U 111/16)

Der Ersteigerer einer Immobilie, also einer Wohnung oder eines Hauses, ist nach § 57a ZVG berechtigt, ein bestehendes Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen ordentlich zu kündigen. Ein Ersteigerer kann also sogar dann einem Mieter unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich kündigen, wenn ohne Versteigerung dies dem Vermieter nicht möglich wäre. Dieses Recht hat der Ersteigerer aber nur, wenn er binnen 4 Monaten ab Zuschlag (Achtung: Nicht ab Eintragung im Grundbuch!) die Kündigung erklärt und im Zweifel auch den Zugang der Kündigung bei dem bzw. den Mietern nachweist. 

In dem zu entscheidenen Fall kam es zur Versteigerung einer Wohnung. Die Ersteigerin erklärte auch innerhalb der Fristen rechtzeitig die Kündigung. Vorliegend stellte sich aber Frage, ob die Ersteigerin auch dann zur Abgabe der Kündigungserklärung berechtigt ist, wenn die Wohnung auch nach der Zwangsversteigerung zumindest zunächst noch unter Zwangsverwaltung steht. 

Das OLG Frankfurt hat dies in seiner rechtskräftigen Entscheiden zu entschieden. § 57a ZGV räumt das Kündigungsrecht ausschließlich dem Ersteigerer ein. Mithin kann auch nur der Ersteigerer die Kündigung erklären. Selbst dann, wenn aus welchen gründen auch immer auch nach der Versteigerung die Zwangsverwaltung der Wohnung noch andauert.  


Dieses Urteil ist insbesondere relevant für Ersteigerer, Zwangsversteigerungsgesetz, Zwangsverwaltung


Der Autor dieses Artikels, Herr Dirk Salewski, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht (www.anwaltskanzlei-immobilienrecht.de). Er ist daneben Vorstandsmitglied des WEG Verein Interessenvertretung für Wohnungseigentümer e.V. (www.weg-verein.de) und Mitverfasser benutzerfreundlicher Formulare im Bereich des Mietrechts (zu erwerben über: www.radon-verlag.de).

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