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Verjährungsbeginn durch Zurechnung des Verwalterwissens
Zusammenfassung zum Urteil des BGH vom 04. Juli 2014 (Aktenzeichen: V ZR 183/13)

Der Bundesgerichtshof hatte sich unter anderem mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit es für den Beginn von Verjährungsfristen auf die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen ankommt und inwieweit der Wohnungseigentümergemeinschaft das Wissen des WEG-Verwalters zuzurechnen ist.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall musste der BGH darüber entscheiden, ob die Ansprüche der Gemeinschaft verjährt waren oder nicht. Nicht
alle Wohnungseigentümer verfügten über das Wissen, welches notwendig gewesen wäre, um den Beginn der Verjährung auszulösen. Der Verwalter
verfügte jedoch über das entsprechende Wissen, so dass sich die Frage stellte, ob dieses Wissen des Verwalters allen Wohnungseigentümern zuzurechnen ist mit der Folge, dass der Verjährungsbeginn in dem Zeitpunkt begonnen hat, als der Verwalter die Kenntnis erlangte.

Zwar kann ein Drittwissen anderen Personen gemäß § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet werden. Der BGH hat die Frage der Zurechnung aber davon
abhängig gemacht, ob die Wissenserlangung des Verwalters zu dessen Aufgabenkreis gehörte oder nicht. Für eine Wissenserlangung im Aufgabenkreis soll es nicht schon ausreichen, dass der Verwalter sein Wissen in Verfolgung von Individualinteressen erlangt hat. Es muss vielmehr aus den Individualansprüchen eine gemeinschaftliche Aufgabe im Sinne des § 10 Abs. 6 S. 3, Alt. 1 WEG geworden sein. Erst ab diesem Zeitpunkt kommt es auch auf das Wissen des Verwalters an. Vorher vorhandenes Wissen des Verwalters wird in die Berechnung der Verjährungsfrist nicht einbezogen.


Der Autor dieses Artikels, Herr Dirk Salewski, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Er ist daneben Vorstandsmitglied des WEG Verein Interessenvertretung für Wohnungseigentümer e.V..

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© Rechtsanwalt Dirk Salewski, Kierspe (01/2017)

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