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Schadenersatzpflicht des Eigentümers bei Verlust von Wohnungsschlüssel gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft
Zusammenfassung zum Urteil des BGH vom 05. März 2014 (Aktenzeichen: VIII ZR 205/13)

In dem Fall, den der BGH vorliegend zu entscheiden hatte, ging es um einen Schadenersatzanspruch des Vermieters gegenüber dem Mieter wegen des Verlustes eines Wohnungsschlüssels durch den Mieter. 

Der BGH hat im Ergebnis entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Wohnungseigentümer (hier zugleich der Vermieter der Wohnung) einen Anspruch auf Austausch der gesamten Schließanlage haben kann, wenn jemand (hier der Mieter) den Wohnungsschlüssel verliert. Der Austauschanspruch besteht jedoch nur dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft aus objektiver Sicht im Einzelfall befürchten muss, dass der verlorene Schlüssel missbräuchliche Verwendung finden kann. Dies ist zum Beispiel aber nicht der Fall, wenn der Schlüssel auf einer Bootsfahrt auf dem Rhein über Bord gefallen ist. Hingegen ist die konkrete missbräuchliche Verwendungsgefahr gegeben, wenn der Schlüssel zusammen mit der Hausanschrift (z.B. Schlüsselanhänger oder Diebstahl zusammen mit Ausweispapieren) verloren gegangen ist. 

Der Wohnungseigentümer haftet gegenüber der Gemeinschaft für alle Austauschkosten. Dies gilt auch dann, wenn der Wohnungseigentümer einem Dritten den Schlüssel überlassen hat, zum Beispiel seinem Mieter, und dieser Dritte den Schlüssel verliert. 

Dies kann dazu führen, dass der Mieter dem Vermieter gegenüber verpflichtet ist, diesem den Schaden zu ersetzen.


Der Autor dieses Artikels, Herr Dirk Salewski, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Er ist daneben Vorstandsmitglied des WEG Verein Interessenvertretung für Wohnungseigentümer e.V..

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© Rechtsanwalt Dirk Salewski, Kierspe (01/2017)

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